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Aktualisiert:
November 2011
Statuten
STATUTEN

des Schachklubs Schönenwerd - Gösgen

1. Name und Zweck


1.1 Name

Der Schachklub Schönenwerd-Gösgen (SKSG) ist ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der SKSG ist dem Schweizerischen Schachbund (SSB) und dem Kantonalen Solothurnischen Schachverband (SoSV) angeschlossen.

1.2 Zweck

Er bezweckt den Zusammenschluss der Schachfreunde zu Ausbildung, gemeinsamer Pflege und Verbreitung des Schachspiels nach den Regeln der FIDE.

2. Mitgliedschaft


2.1 Beitritt

Dem SKSG können alle Schachfreunde beitreten, und zwar ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Wohnsitz oder nationale Zugehörigkeit. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Generalversammlung (GV). Der Verein besteht aus Ehren-, Aktiv-, Junioren- und Passivmitgliedern. Über die Zugehörigkeit zum SSB und dem SoSV kann das Mitglied selbst entscheiden. Darüber hat es beim Beitritt eine Erklärung in der GV abzugeben. Dieser Entscheid kann vom Mitglied jährlich an der GV geändert werden.

2.2 Austritt

Ein Austritt ist dem Vorstand des SKSG schriftlich mitzuteilen. Die finanziellen Verpflichtungen sind für das laufende Jahr noch zu erfüllen.

2.3 Ausschluss

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Ansehen des Vereins in gravierender Art geschadet haben, können auf Antrag des Vorstandes von der GV mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.

2.4 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden von der GV auf Antrag des Vorstandes ernannt. Es können auch Personen ernannt werden, die nicht Mitglied des SKSG sind. Es besteht kein Anspruch auf Ehrenmitgliedschaft.

2.5 Passivmitglieder

Passivmitglied kann jedermann durch Bezahlung eines jährlichen Passivbeitrages werden. Passivmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, ausser es ist in den vorliegenden Statuten oder den Turnierreglementen anders geregelt.

3. Organisation



3.1 Generalversammlung (GV)

Die ordentliche GV hat folgende Befugnisse:

a) Genehmigung der GV-Protokolle
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vereinspräsidenten
c) Genehmigung des Jahresberichts des Spielleiters
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über das Budget
g) Wahl des Vereinspräsidenten
h) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
i) Wahl der Revisoren
k) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
I) Ernennung von Ehrenmitgliedern
m) Änderung der Statuten
n) Beschlussfassung über vom Vorstand vorgelegte Geschäfte
o) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern


3.2 Ordentliche GV

Die ordentliche GV findet jeweils zu Beginn des Kalenderjahres statt. Ort und Zeit sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen im voraus bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der GV schriftlich einzureichen. Die GV ist immer beschlussfähig.

3.3 Ausserordentliche GV

Die ausserordentliche GV (a.o. GV) kann von der ordentlichen GV oder vom Vorstand einberufen werden und auch von 1/5 der Mitglieder. Wird eine a.o. GV von den Mitgliedern verlangt, hat der Vorstand diese Versammlung innert Monatsfrist einzuberufen.

3.4 Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des SKSG. Der amtierende Vereinspräsident steht dem Vorstand vor. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt, bei einer geraden Anzahl Vorstandsmitglieder hat der Vereinspräsident bei Vorstandsabstimmungen im Fall von Stimmengleichheit Stichentscheid. Die Vorstandsmitglieder werden an der GV für jeweils ein Jahr gewählt. Der Vorstand ist ermächtigt, ausserhalb des Budgets in ausserordentlichen Fällen über maximal Fr. 500.-zu bestimmen. Über die Verwendung dieser Mittel ist ein Bericht der nächsten ordentlichen GV vorzulegen.

3.5 KontrollsteIle (Revisoren)

Den Revisoren obliegt die jeweilige Überprüfung der Jahresrechnung. Sie hat der GV hierüber schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Die Anzahl Revisoren beträgt zwei. Ein Revisor wird an der GV für jeweils zwei Jahre gewählt. Im ersten Amtsjahr hat er die Rolle des 2. Revisors, im zweiten Amtsjahr die Rolle des 1. Revisors. Es steht der GV des SKSG frei, zusätzlich einen Ersatzrevisor zu wählen.

3.6 Spielregeln

Als Spielregeln gelten die vom SSB für die Schweizerischen, die vom SoSV für die Kantonalen und die vom SKSG für die internen Turniere festgelegten Bestimmungen, soweit die Stifter von Preisen hierzu nicht besondere Reglemente aufgestellt haben.

4. Beiträge und Haftbarkeit



4.1 Jahresbeitrag

Die Jahresbeiträge werden von der ordentlichen GV alljährlich festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen für einzelne Mitglieder eine Herabsetzung des Beitrages zu beschliessen.

4.2 Haftung

Für die Verpflichtungen des SKSG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5. Abstimmungen und Statutenänderungen



5.1 Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen sind Mitglieder-Ausschluss im Sinne von Artikel 2.3 der Statuten sowie Auflösung des SKSG im Sinne von Artikel 6 der Statuten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Das Stimmrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. Altersjahr zu. Ausnahme: Passivmitglieder haben nur beratende Stimme.

5.2 Statutenänderungen

Diese können nur durch Generalversammlungen vorgenommen werden. Es genügt ein einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Passivmitglieder haben nur beratende Stimme.

6. Auflösung


Ein Entscheid über die Auflösung des SKSG bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder (ohne Passivmitglieder). Bei Auflösung des SKSG wird das gesamte verbleibende Vermögen und Inventar dem SSB zur Aufbewahrung übergeben. Sollte sich innerhalb von fünf Jahren vornehmlich im Kanton Solothurn kein neuer Schachklub mit gleichen Zielen und Zwecken gebildet haben, sollen Vermögen und Inventar ganz an den SSB übergehen. Die vorliegenden Statuten sind von der ordentlichen GV vom 26. Januar 2005 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Für den SKSG, der Präsident

Der Aktuar

Niedergösgen, 26. Januar 2005



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